FAQ: Bühnen und Studios

Im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit als ermächtigter Sachverständiger finden Sie zu den maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung häufig gestellte Fragen und deren Antworten.

Maschinentechnische Einrichtungen sind alle für den Betrieb in Veranstaltungs- und Produktionsstätten eingesetzten technischen Anlagen und Betriebsmittel. Hierzu gehören Maschinen zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten, dem Heben und Senken von Darstellern sowie Maschinen, die dem horizontalen Verfahren dienen.

Dies sind insbesondere: Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Vorhanganlagen, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge, Drehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme, kraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative, Versenkeinrichtungen und Vorhanganlagen.

Diese können sowohl fest aufgebaut (z. B. als Obermaschinerie und Untermaschinerie im Theater) oder auch temporär bereit gestellt werden (wie z. B. Stative oder Kamerakrane).

Maschinentechnische Einrichtungen sind Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik und dazu gehören auch die Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen.

Nach der BetrSichV gelten die nachstehenden Arbeitsmittel als maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik: 

  • Beleuchtungs- und Oberlichtzüge,
  • Beleuchtungs- und Portalbrücken,
  • Bildwände,
    • mit Geschwindigkeiten > 200 mm/s, oder
    • mit einer Breite und / oder Höhe > 5 m, oder
    • mit kletternder Wickelwelle
  • Bühnenwagen,
  • Dekorations- und Prospektzüge,
  • Drehbühnen und Drehscheiben,
  • Elektrokettenzüge,
  • Flugwerke,
  • Kamerakrane und Kamerasupportsysteme,
  • kraftbewegte Dekorationselemente,
  • Leuchtenhänger,
  • Punktzüge,
  • Schutzvorhänge,
  • Stative und Versenkeinrichtungen.

Dies ist nur ein beispielhafter Auszug der zur prüfenden Arbeitsmittel, auf dessen Prüfpflicht im §14 der Betriebssicherheitsverordnung explizit hingewiesen wird.

Bei den sicherheitstechnischen Einrichtungen handelt es sich insbesondere um Anlagen und Einrichtungen, die auf Grundlage des Baurechts in Veranstaltungs- und Produktionsstätten erforderlich sind.

Sicherheitstechnische Einrichtungen dienen vorrangig dem Schutz des Gebäudes und aller im Gebäude anwesenden Personen und dazu gehören z. B. Ersatzstromversorgung und Sicherheitsbeleuchtung, Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Gefahrenmeldeanlagen, Rauchabzugseinrichtungen und Schutzvorhänge.

Konfektionierte Bildwände

  • mit Geschwindigkeiten > 200 mm/s, oder
  • mit einer Breite und / oder Höhe > 5 m, oder
  • mit kletternder Wickelwelle

sind maschinentechnische Einrichtungen nach DIN 56950-1 (DIN EN 17206) und vor dessen Inbetriebnahme müssen Prüfungen nach DGUV Vorschrift 17/18 durchgeführt werden. Eine Abnahmeprüfung ist somit bei einer Bild- oder Projektionswand (ugs. Videoleinwand), die in einer der drei oben genannten Varianten ausgeführt wird, durch einen ermächtigten Sachverständigen erforderlich.

Es sind die Grundsätze für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen nach DGUV Grundsatz 315-390 anzuwenden. Es ist ein Prüfbuch anzulegen, bestehend aus der Anlagendokumentation des Herstellers und den Prüfnachweisen. 

Nach dem IGVW Branchenstandard SQ P2 darf ein D8 Elektrokettenzug im ruhenden Zustand und bei vorhandener Sekundärsicherung mit der am Elektrokettenzug angegebenen Nutzlast zum szenischen Halten oder Bewegen von Lasten eingesetzt werden. Der D8 Elektrokettenzug darf somit die Nutzlast (eigenständig) halten, wenn die Sekundärsicherung keinen bis einen möglichst sehr geringen Fallweg nachweist.

Für diesen Anwendungsfall ist beim D8 Elektrokettenzug eine vierjährige wiederkehrende Prüfung aufgrund seiner szenischen Nutzung von einem ermächtigten Sachverständigen nach § 34 der DGUV Vorschrift 17/18 unumgänglich.

Für den Einsatz von maschinentechnischen Arbeitsmitteln, zu denen u. a. Arbeitslifte, Gabellifte, Stative oder auch Traversenlifte gehören, und die in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung zum Einsatz kommen, ist das Intervall der wiederkehrenden Prüfung in der DGUV Vorschrift 17/18 im § 34 festgelegt.

Maschinentechnische Einrichtungen bzw. Arbeitsmittel müssen mindestens alle vier Jahre durch einen Sachverständigen im Umfang der Abnahmeprüfung und mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden. In dem Jahr der Sachverständigenprüfung ist eine Prüfung durch einen Sachkundigen nicht erforderlich.

Die ermächtigen Sachverständigen haben besondere Kenntnisse zur Prüfung und Begutachtung maschinentechnischer Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik. Aus diesem Grund werden diese Personen auch als Gutachter oder Sachverständiger für Veranstaltungstechnik bezeichnet. Die Anforderungen an deren fachliche Qualifikation sind in Anhang 3 der BetrSichV „Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel“ und DGUV Grundsatz 315-390 festgelegt.

Mit der BetrSichV ist der Begriff „Prüfsachverständiger“ eingeführt worden. Bei Betrachtung der Anforderungen an diese Person wird deutlich, dass ermächtigte Sachverständige nach der DGUV Vorschrift 17/18 die in der BetrSichV enthaltenen zusätzlichen Anforderungen an Prüfsachverständige erfüllen. Demnach gelten ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von maschinentechnischen Einrichtungen auch als Prüfsachverständige im Sinne der BetrSichV für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik.

Nur die von der VBG ermächtigten Sachverständigen dürfen im Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 17/18 die Sachverständigen-Prüfungen durchführen.

Der WLL (en: Working Load Limit) ist die internationale Bezeichnung der Tragfähigkeit eines Anschlagmittels für den industriellen Hebezeugbetrieb. Die Tragfähigkeit WLL wird in Kilogramm (kg) oder Tonnen (t) angegeben. Die WLL ergibt sich aus der Mindestbruchkraft des Anschlagmittels, die durch den Betriebskoeffizienten dividiert wird. In der Veranstaltungsindustrie darf das Anschlagmittel beim Halten von Lasten über Personen maximal mit der Hälfte der Tragfähigkeit WLL belastet werden.

Der SWL (en: Safe Working Load) ist die Nutzlast bzw. die Höchstlast, die das jeweilige Element bzw. die Einheit (z. B. Elektrokettenzug D8+, Prospektzuganlage) anheben, absenken oder tragen darf. Der SWL/R (en: Safe Working Load at Rest) entspricht der Nutzlast im Stillstand, die aufgrund von zusätzlichen Maßnahmen (z. B. Sicherungsstifte in Hubpodien) eine höhere Tragfähigkeit aufweisen kann, als die Nutzlast bei Bewegung einer Maschine.

Der ELL wird in der DIN EN 17206 „Veranstaltungstechnik – Maschinen für Bühnen und andere Produktionsbereiche – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen“ erwähnt, dessen Norm erstmalig im September 2020 erschienenen ist. Der ELL (en: Entertainment Load Limit) ist die Höchstlast (Masse), für deren Anheben, Absenken oder Halten ein „Element der Hebegeräte“ (Lastaufnahmemittel im Bereich des Entertainments) ausgelegt ist. Der ELL/R (en: Entertainment Load Limit at Rest) ist die Höchstlast (Masse), für deren Halten im Stillstand ein „Element der Hebegeräte“ ausgelegt ist.

Bei der Angabe vom ELL, z. B. für den speziellen Anwendungsfall „Lasten über Personen“, entfällt eine weitere Reduzierung der „Last“, wie dies beim WLL erforderlich ist. Dies bedeutet: Tragfähigkeit ELL = Tragfähigkeit WLL / 2.

Die in Versammlungsstätten fest eingebauten oder installierten Vorhanganlagen (Vorhangzuganlagen) gehören zu den maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik. Vorhanganlagen sind Bestandteil der Obermaschinerie und müssen nach § 33 DGUV Vorschrift 17/18 vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach § 34 DGUV Vorschrift 17/18 wiederkehrend durch ermächtigte Sachverständige geprüft werden.

Bei maschinentechnischen Einrichtungen, für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt, erstreckt sich die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch ermächtigte Sachverständige auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch ermächtigte Sachverständige ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Vorhanganlage betriebsbereit angeliefert wird und für die der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.

In Versammlungs- und Veranstaltungsstätten gibt es unterschiedlichste maschinentechnische Einrichtungen, die unter der Kategorie der Maschinenrichtlinie fallen können, und bei denen ein Not-Halt für den Betrieb dieser Anlagen vorhanden sein muss. Eine indiviuelle Gefährdungsanalyse gibt Aufschluss auf die Kategorisierung eines maschinentechnischen Arbeitsmittels und den dazugehörigen Sicherheitseinrichtungen, wie ein Not-Halt oder sogar ein Not-Aus.

Nach der Maschinenrichtlinie (Anhang I, Abschnitt 1.2.4.3) muss jede Maschine mit einer oder mehreren Not-Halt-Einrichtungen ausgerüstet sein, durch die unmittelbar drohende oder eintretende gefährliche Situationen vermieden werden können. Hiervon ausgenommen sind

  • Maschinen, bei denen durch die Notbefehlseinrichtung die Gefahr nicht gemindert werden kann, da die Notbefehlseinrichtung entweder die Zeit bis zum normalen Stillsetzen nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen der Gefahr erforderliche Maßnahmen zu ergreifen
  • in der Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen.

Die Frage, ob ein Not-Halt in die Steuerung der maschinentechnischen Einrichtung integriert werden muss, ist abhängig von der Art und dem Aufbau der jeweiligen Maschine. Für eine detaillierte Aussage zur Notwendigkeit einer Not-Halt-Einrichtung bei ihrer maschinentechnischen Einrichtung helfe ich Ihnen sehr gerne weiter.

Die Sicherheit der Bühnen- und Veranstaltungstechnik ist im Wesentlichen an die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und an den aktuellen Stand der Technik gekoppelt. Zur Gewährleistung der Betriebssicherheit ist eine unabhängige gutachterliche Beurteilung durch einen ermächtigen Sachverständigen sinnvoll, da dieser aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Bühnen- und Veranstaltungstechnik verfügt.

Vor dem In-Verkehr-Bringen müssen maschinentechnische Einrichtungen, die nicht zum Geltungsbereich der Maschinenverordnung gehören, durch Ermächtigte Sachverständige geprüft werden. Für diese maschinentechnischen Einrichtungen ist eine Vor- und Bauprüfung erforderlich, um die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu gewährleisten.

Vom Geltungsbereich der Maschinenverordnung ausgenommen sind Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen.

Vor der ersten Inbetriebnahme einer maschinentechnischen Einrichtung hat eine vollständige Abnahme mit den hierzu erforderlichen Prüfungen vor dem In-Verkehr-Bringen zu erfolgen. Im Rahmen der Inbetriebnahme (Abnahmeprüfung) werden diese Prüfungen an den betriebsbereiten Einrichtungen vorgenommen.

Befähigte Personen können für betriebsbereit angelieferte einfache maschinentechnische Einrichtungen die erforderlichen Prüfungen eigenverantwortlich durchführen. Dies können z. B. Elektrokettenzüge oder auch Stative sein.

Bei komplexen maschinentechnischen Einrichtungen und solchen, die nicht betriebsbereit angeliefert werden oder aus dem Geltungsbereich der Maschinenverordnung ausgenommen sind, müssen die erforderlichen Prüfungen von ermächtigten Sachverständigen durchgeführt werden.

Für den (szenischen) Personentransport kommen Flugwerke bzw. Fluggeschirre, Förderkörbe oder auch besonders gestaltete und dekorierte Personenaufnahmemittel zum Einsatz. Die dazugehörigen maschinentechnischen Einrichtungen und Steuerungen müssen Anforderungen der DGUV Vorschrift 17 (früher BGV C1) bzw. der DGUV Vorschrift 18 (früher GUV-V C1) erfüllen, zu dem auch vor der ersten Inbetriebnahme dieser maschinentechnischen Einrichtung eine Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung durch einen ermächtigten Sachverständigen erforderlich ist.

Ein Schutz gegen Überschreiten der Nennbelastung ist immer erforderlich, wenn die Gefahr der Überlastung einzelner Elemente innerhalb oder außerhalb des Elektrokettenzugsystems (z. B. Anschlagmittel, Anschlagpunkt, Elektrokettenzug, Lastaufnahmemittel) besteht, z. B. bei statisch unbestimmten Systemen:

  • Streckenlasten an mehr als zwei Elektrokettenzügen;
  • Flächenlasten an mehr als drei Elektrokettenzügen;
  • geführte Lasten. 

In der Veranstaltungs- und Produktionstechnik kommen verschiedenste Arten von Elektrokettenzügen zum Einsatz, in denen direkt wirkende Hubkraftbegrenzer verbaut sind, da sie zur Überlastsicherung durch Begrenzung des Kraftflusses innerhalb des Triebwerkes dienen. Diese direkt wirkenden Hubkraftbegrenzer sind technisch sehr häufig als Rutschkupplung ausgeführt und dürfen nicht als Schutz gegen Überschreiten der Nennbelastung genutzt werden. 

In diesem Zusammenhang sei noch einmal erwähnt, dass sobald Lasten über Personen bewegt werden, ein Schutz gegen Überschreiten der Nennbelastung immer erforderlich ist.

Mit der BetrSichV ist der Begriff „Prüfsachverständiger“ eingeführt worden. Bei Betrachtung der Anforderungen an diese Person wird deutlich, dass ermächtigte Sachverständige nach der DGUV Vorschrift 17/18 die in der BetrSichV enthaltenen zusätzlichen Anforderungen an Prüfsachverständige erfüllen. Demnach gelten ermächtigte Sachverständige für die Prüfung von maschinentechnischen Einrichtungen auch als Prüfsachverständige im Sinne der BetrSichV für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

UVV steht für Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und regelt die Prozesse zur betriebs- und anwendersicheren Handhabung von technischen Arbeits- und Betriebsmitteln. Die UVV ist eine Vorschrift und somit mit Gesetzen gleich zu stellen. Die Unfallverhütungsvorschriften stellen die für jedes Unternehmen und jeden Versicherten verbindlichen Pflichten bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz dar.

Nach dem Sozialgesetzbuch erlassen die Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Unfallverhütungsvorschriften, die vom Bundesministerium genehmigt werden. Der Betreiber hat somit eigenständig dafür zu sorgen, dass sämtliche im Betrieb verwendeten Arbeits- und Betriebsmittel in regelmäßigen Abständen geprüft werden.

Die Begriffsbezeichnung „UVV-Prüfung“ wird somit für die Prüfung von Arbeits- und Betriebsmitteln durch befähigte Personen (Sachkundige) oder ermächtigte Sachverständige in unserer Branche genutzt.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist für die Anzahl der Hängepunkte festzulegen, ob eine Gefahr zur Überbelastung besteht. Sobald der Zustand der Überbelastung einzelner Elemente in einem Laststrang eintreten kann, so ist eine Lastmessung durch den Anwender erforderlich.

Dieser Fall kann z. B. bei hoher Auslastung vom Hängepunkt oder auch bei statisch unbestimmten Systemen (schnell) möglich sein, sodass eine Lastüberwachung mittels Lastmesszellen unumgänglich sein wird.

Elektrokettenzüge müssen wiederkehrend durch befähigte Personen auf Schäden verursachenden Einflüssen geprüft werden. Der Unternehmer bzw. Betreiber muss die elektrische und mechanische Sicherheit der Elektrokettenzüge gewährleisten und veranlasst aus diesem Grund (mindestens) eine jährliche Prüfung.

D8 Elektrokettenzüge sind elektrisch (gem. DGUV Vorschrift 3) und mechanisch (gem. DGUV Vorschrift 54/55) von einer befähigten Personen zu prüfen.

D8 Plus und C1 Elektrokettenzüge müssen, neben der jährlich stattfindenden Prüfung von einer befähigten Personen, alle vier Jahre durch ermächtigte Sachverständige geprüft werden. In dem Jahr der Sachverständigenprüfung (gem. DGUV Vorschrift 17/18) kann auf die Prüfung durch eine befähigte Person verzichtet werden.

Drahtseilhalter gehören nach § 9 der DGUV Vorschrift 17/18 in die Kategorie der Anschlagmittel. Sie dürfen maximal mit dem 0,5-fachen Wert der vom Hersteller angegebenen Tragfähigkeit (WLL) belastet werden, insofern diese in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung eingesetzt werden.

Der Hersteller der Drahtseilhalter muss dem Anwender eine Bedienungsanleitung zur Verfügung stellen, um Handhabungs- und Montagefehler sowie mögliche Gefährdungen auszuschließen. Auf keinen Fall sollten Drahtseilhalter ohne Kennzeichnung und zugehöriger (aktueller) Dokumention eingesetzt werden.

Deckenlifte gehören zu den prüfpflichtigen maschinentechnischen Einrichtungen, wenn diese im Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 17/18 eingesetzt werden.

Neben der jährlich stattfindenden Prüfung durch eine befähigte Personen, müssen Deckenlifte alle vier Jahre von einem ermächtigten Sachverständigen geprüft werden. In dem Jahr der Sachverständigenprüfung kann auf die Prüfung durch eine befähigte Person verzichtet werden.

In der BetrSichV ist die zur Prüfung befähigte Person mit deren Prüfzuständigkeiten aufgeführt, die im Wesentlichen, die frühere Bezeichnung der Sachkundigen ersetzt. Die befähigten Personen können neben Arbeitsmitteln auch überwachungsbedürftige Anlagen prüfen, wenn das Gefährdungspotenzial der Anlage als niedrig eingestuft wird.

Die befähigte Person ist eine Person mit ausreichender praktischer und theoretischer Fachkenntnis und Erfahrung zur Durchführung ihrer Aufgaben, die sich außerdem der Grenzen ihrer Kompetenz, Expertise und Fachkenntnis bewusst ist.

Die szenische Darstellung beschreibt das Auf- oder Abtreten einer oder mehrerer Personen an einem (speziell) dafür geeigneten Ort.

Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen ist nach DGUV Vorschrift 54 (ehem. BGV D8) § 23 der verbrauchte Anteil der theoretischen Nutzungsdauer („Restnutzungsdauer“) von einem Elektrokettenzug dauerhaft zu ermitteln.

Mit Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer ist der Elektrokettenzug und/oder dessen Komponenten einer Generalüberholung zu unterziehen, andernfalls ist diese maschinentechnische Einrichtung außer Betrieb zu nehmen, und umweltverträglich zu entsorgen.

Ergibt sich bei den in Abständen von einem Jahr durchzuführenden wiederkehrenden Prüfungen des Serienhebezeuges (z. B. vom Elektrokettenzug), dass seine Beanspruchung hinsichtlich Laufzeit und Lastkollektiv derjenigen Triebwerkgruppe entspricht, in die es eingeordnet ist, verringert sich der verbleibende Anteil der theoretischen Nutzungsdauer um jeweils ein Jahr.

Bei Ablauf dieser theoretischen Nutzungsdauer, die nach FEM 9.755 für Serienhebezeuge auf 10 Jahre festgelegt wurde, können nach Generalüberholungen (Prüfung und Austausch geschädigter Bauteile) diese Serienhebezeuge für eine neue Betriebsperiode weiter betrieben werden.

Es ist in diesen Fällen nicht erforderlich, bei jeder wiederkehrenden Prüfung Laufzeiten und Lastkollektive zu ermitteln, sondern lediglich einzuschätzen, ob die Betriebsbedingungen gleich geblieben sind. Nach Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer von 10 Jahren hat der Betreiber dementsprechend eine Generalüberholung, z. B. durch den Hersteller seiner Serienhebezeuge, zu veranlassen.

Bei der lückenhaften Dokumentation der tatsächlichen Beanspruchung für sein Serienhebezeug, ergibt sich diese (noch) verfügbare Lebensdauer: Liegt die tatsächliche Beanspruchung höher, verkürzt sich folglich die noch verfügbare Nutzungsdauer, liegt die Beanspruchung niedriger, verlängert sich die Nutzungsdauer entsprechend. 

Dies bedeutet, dass sein Serienhebezeug bei einer niedrigen Beanspruchung über 10 Jahre hinaus weiter betrieben werden darf und bei einer schweren Beanspruchung hingegen, muss sein Serienhebezeug sogar vor Ablauf der 10 Jahresfrist einer Generalüberholung unterzogen werden.

Info: Die FEM Regel 9.755 wurde z. B. in die Unfallverhütungsvorschrift „DGUV Vorschrift 54“ eingearbeitet, um europaweit klare Regeln für Hersteller und Benutzer festzulegen, sowie präventiv gegen Unfälle vorzubeugen.

Konfektionierte Bildwände

  • mit Geschwindigkeiten > 200 mm/s, oder
  • mit einer Breite und / oder Höhe > 5 m, oder
  • mit kletternder Wickelwelle

sind maschinentechnische Einrichtungen nach DIN 56950-1 (DIN EN 17206). Diese Bildwandanlagen müssen nach DGUV Vorschrift 17/18 wiederkehrend von einem ermächtigten Sachverständigen im Abstand von vier Jahren geprüft werden.

Bei der Vorprüfung stellt der ermächtigte Sachverständige fest, ob die maschinentechnische Einrichtung so konstruiert und berechnet ist, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung für die vorgesehene Nutzungsdauer ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.

Bei der Bauprüfung überzeugt sich der ermächtigte Sachverständige davon, dass die Qualitätskontrolle wirksam ist und stellt fest, ob die maschinentechnische Einrichtung entsprechend den in der Vorprüfung geprüften Unterlagen gefertigt worden ist, z. B. hinsichtlich Einhaltung der Maße, der verwendeten elektrischen, hydraulischen und pneumatischen Betriebsmittel, der Lage und Anordnung von Tragmitteln, Sicherheitsschaltern und Sicherheitseinrichtungen.

Spiegelkugelmotoren oder auch Spiegelkugeldrehmotoren gehören zu den prüfpflichtigen maschinentechnischen Einrichtungen und müssen wiederkehrend nach DGUV Vorschrift 17/18 geprüft werden.

§ 34 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens alle vier Jahre durch einen Sachverständigen im Umfang der Abnahmeprüfung geprüft werden.

§ 34 (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sicherheitstechnische und maschinentechnische Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Sie haben zur Prüfung von maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik eine weitere offene Frage? Dann nutzen Sie gerne mein Kontaktformular und ich werde mich umgehend bei Ihnen zurückmelden.

FAQ: Fachinformationen

Hier finden Sie weiterführende Angaben zu DIN Normen, Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätzen und Branchenstandards, die für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung zur Unterstützung der Unternehmer und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich „Sicherheit und Gesundheit“ erarbeitet wurden:

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und deren sichere bestimmungsgemäße Verwendung. Im Anhang 3 der BetrSichV sind allgemeine Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel, zu denen ganz besonders die im Abschnitt 3 dokumentierten maschinentechnischen Arbeitsmitteln der Veranstaltungstechnik gehören.

Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung.

Diese DGUV Regel konkretisiert und erläutert die Vorschrift 17 für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung.

Prüfbuch für Winden, Hub- und Zuggeräte

Grundsätze für die Prüfung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios.

Lasten über Personen – Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen von Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Messen, Veranstaltungen.

Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen.

Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen

Veranstaltungstechnik – Sicherungsseil für zu sichernde Gegenstände bis 60 kg Eigengewicht – Maße, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung

Veranstaltungstechnik – Technische Decken – Sicherheitstechnische Anforderungen

Veranstaltungstechnik – Maschinentechnische Einrichtungen – Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung

Veranstaltungstechnik – Maschinentechnische Einrichtungen – Teil 2: Sicherheitstechnische Anforderungen an bewegliche Leuchtenhänger

Veranstaltungstechnik – Maschinentechnische Einrichtungen – Teil 3: Sicherheitstechnische Anforderungen an Stative und Traversenlifte

Veranstaltungstechnik – Maschinentechnische Einrichtungen – Teil 4: Sicherheitstechnische Anforderungen an konfektionierte Bildwände

Veranstaltungstechnik – Maschinentechnische Einrichtungen – Teil 5: Sicherheitstechnische Anforderungen an Elektrokettenzugsysteme

Sicherheit von Maschinen – Allgemeine Gestaltungsleitsätze – Risikobeurteilung und Risikominderung

Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen

  • Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze
  • Teil 2: Validierung

Sicherheit von Maschinen – Not-Halt-Funktion – Gestaltungsleitsätze

Sicherheit von Maschinen – Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen

Veranstaltungstechnik – Verfahrensregeln – Teil 5: Hebe- und Bewegungsvorgänge in der Veranstaltungsindustrie

Sicherheit von Maschinen – Elektrische Ausrüstung von Maschinen – Teil 1: Allgemeine Anforderungen

Berechnungsgrundlagen für Serienhebezeuge – Einstufung der Triebwerke

Maßnahmen zum Erreichen sicherer Betriebsperioden von motorisch angetriebenen Serienhubwerken

Dieser Standard gilt für die Bereitstellung und Benutzung von Traversen und Konstruktionen aus Traversen in der Veranstaltungs- und Produktionstechnik.

Dieser Standard beschreibt die Bereitstellung und Benutzung von Elektrokettenzügen in der Veranstaltungs- und Produktionstechnik.

Dieser Praxisleitfaden richtet sich an Elektrofachkräfte und beschreibt den Ablauf zur Errichtung von mobilen elektrischen Anlagen im Bereich der Veranstaltungstechnik.

Dieser Standard gilt für die Aufstellung und Betrieb nicht ortsfester Bühnen und Bühnenüberdachungen.

Bühne • Bühnenvorhang • Bildwand
Handwindenzug • Bühne • Prospektzug • Schnürboden • Theater
Handkonterzug • Theater • Laststange • Sachverständiger
Bühne • Prüfung • Rollbildwand • Schule • Traverse
Prospektzuganlage • Theater • Laststange • Prüfgewicht
Handwindenzug • Bühne • Prospektzug • Schnürboden • Theater