Wann führt eine Oberbühne zur Einstufung als Großbühne?

Abgrenzung nach der Sonderbauverordnung NRW

Bei der Beurteilung von Bühnen in Versammlungsstätten stellt sich regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine vorhandene Oberbühne dazu führt, dass die Bühne baurechtlich als Großbühne einzustufen ist.

Maßgebend hierfür sind die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 5 der Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen (SBauVO NRW).

Was ist eine Oberbühne?

Nach § 2 Abs. 5 Nr. 7 SBauVO NRW ist die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.

Entscheidend ist somit zunächst die bauliche und funktionale Eignung des oberhalb der Bühnenöffnung vorhandenen Bühnenraumes. Das bloße Vorhandensein einer Oberbühne führt jedoch noch nicht automatisch zur Einstufung der Bühne als Großbühne.

Wann wird aus einer Bühne mit Oberbühne eine Großbühne?

Nach § 2 Abs. 5 Nr. 5 Buchst. b SBauVO NRW handelt es sich um eine Großbühne, wenn die Bühne über eine Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,50 m über der Bühnenöffnung verfügt.

Für die Beurteilung sind daher zwei Voraussetzungen miteinander zu verknüpfen:

1. Oberbühne:
Oberhalb der Bühnenöffnung befindet sich ein Teil des Bühnenraumes, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.

2. Lichte Höhe:
Diese Oberbühne weist über der Bühnenöffnung eine lichte Höhe von mehr als 2,50 m auf.

Sind beide Voraussetzungen erfüllt, liegt das entsprechende Merkmal einer Großbühne gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 5 Buchst. b SBauVO NRW vor.

Ist eine tatsächlich betriebene Obermaschinerie erforderlich?

Für die Definition der Oberbühne stellt die SBauVO NRW auf die Eignung des Bühnenraumes zur Unterbringung einer Obermaschinerie ab.

Eine aktuell betriebene Obermaschinerie ist nach dem Wortlaut der Begriffsbestimmung daher nicht Voraussetzung für das Vorhandensein einer Oberbühne.

Auch die Begründung und Erläuterung zur Muster-Versammlungsstättenverordnung stellt hierzu klar, dass es für die Einordnung als Oberbühne nicht darauf ankommt, ob die entsprechende Technik im konkreten Fall tatsächlich installiert ist.

Dementsprechend führt auch die alleinige Stilllegung einer vorhandenen Obermaschinerie nicht zwangsläufig dazu, dass der betreffende Bühnenraum seine Eigenschaft als Oberbühne verliert. Maßgebend bleibt dessen bauliche und funktionale Eignung.

Welche Bedeutung hat die lichte Höhe?

Für die Einstufung als Großbühne ist insbesondere die lichte Höhe der Oberbühne über der Bühnenöffnung von Bedeutung.

Dabei ist zwischen der Höhe der Bühnenöffnung selbst und der darüberliegenden Oberbühne zu unterscheiden. Bezugspunkt für die Beurteilung ist der obere Abschluss der Bühnenöffnung. Oberhalb dieses Bezugspunktes ist zu untersuchen, welche lichte Höhe der Oberbühne tatsächlich vorhanden ist.

Beträgt diese mehr als 2,50 m, ist das Höhenkriterium des § 2 Abs. 5 Nr. 5 Buchst. b SBauVO NRW erfüllt.

Was ist bei Zwischenebenen, Arbeitsgalerien oder Schnürböden zu beachten?

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn sich innerhalb der Oberbühne horizontale Ebenen befinden.

Nicht jede solche Ebene stellt zwangsläufig den oberen Abschluss des Bühnenraumes dar. Bei bestehenden Bühnen können beispielsweise Arbeitsgalerien, Schnür- oder Rollenböden sowie andere bühnentechnische Ebenen vorhanden sein, durch die Seile oder andere Bestandteile der Obermaschinerie geführt werden.

Für die Beurteilung ist daher zu untersuchen, ob es sich tatsächlich um eine raumabschließende Decke handelt oder um eine bühnentechnische Ebene innerhalb des weiterhin zusammenhängenden Bühnenraumes.

Die Bezeichnung eines Bauteils als „Zwischendecke“ allein ist für die baurechtliche Einordnung nicht ausreichend. Maßgebend sind insbesondere die tatsächliche Konstruktion, die ursprüngliche und gegenwärtige Funktion sowie die Einbindung in die bühnentechnischen Einrichtungen.

Fazit

Das Vorhandensein einer Oberbühne im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 7 SBauVO NRW führt für sich allein noch nicht zur Einstufung als Großbühne. Erst wenn die Oberbühne eine lichte Höhe von mehr als 2,50 m über der Bühnenöffnung aufweist, ist gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 5 Buchst. b SBauVO NRW das entsprechende Merkmal einer Großbühne erfüllt.

Ob eine Obermaschinerie aktuell betrieben, stillgelegt oder überhaupt installiert ist, ist für die Definition der Oberbühne nicht allein entscheidend. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob der betreffende Teil des Bühnenraumes zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.

Bei bestehenden Bühnenanlagen empfiehlt sich daher eine Beurteilung der tatsächlichen baulichen und bühnentechnischen Gegebenheiten unter Berücksichtigung der vorhandenen Genehmigungs- und Bestandsunterlagen.

Bühne • Bühnenvorhang • Bildwand
Handwindenzug • Bühne • Prospektzug • Schnürboden • Theater
Handkonterzug • Theater • Laststange • Sachverständiger
Bühne • Prüfung • Rollbildwand • Schule • Traverse
Prospektzuganlage • Theater • Laststange • Prüfgewicht
Handwindenzug • Bühne • Prospektzug • Schnürboden • Theater