Welche Anforderungen gelten für Aufhänge- und Verankerungspunkte?
Aufhänge- und Verankerungspunkte gehören zu den sicherheitsrelevanten Bestandteilen maschinentechnischer Einrichtungen in der Veranstaltungs- und Bühnentechnik. Sie dienen der sicheren Einleitung von Lasten in tragende Konstruktionen und müssen so ausgelegt sein, dass sämtliche zu erwartenden Belastungen dauerhaft und sicher aufgenommen werden können.
Die DGUV Information 215-313 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Belastungen der Aufhänge- und Verankerungspunkte an den tragenden Bauteilen zu berücksichtigen sind. Dies betrifft sowohl die Tragfähigkeit des Aufhängepunktes selbst als auch die der angrenzenden Tragkonstruktion, beispielsweise eines Stahlträgers, einer Betondecke oder einer Dachkonstruktion.
Was versteht man unter Aufhänge- und Verankerungspunkten?
Ein Aufhängepunkt ist die Stelle, an der Betriebsmittel oder Lasten angeschlagen beziehungsweise aufgehängt werden. Hierzu zählen beispielsweise Traversen, Elektrokettenzüge, Lautsprecher, Beleuchtungseinrichtungen oder andere bühnentechnische Einrichtungen.
Ein Verankerungspunkt bezeichnet die Verbindung zwischen dem Aufhängepunkt und der tragenden Konstruktion. Er leitet die auftretenden Kräfte in das Bauwerk oder die Tragkonstruktion ein und ist daher Bestandteil des statischen Gesamtsystems.
Nur wenn sowohl Aufhängepunkt als auch Verankerungspunkt ausreichend tragfähig sind, kann eine sichere Lastaufnahme gewährleistet werden.
Welche Belastungen müssen berücksichtigt werden?
Bei der Auslegung von Aufhänge- und Verankerungspunkten sind sämtliche zu erwartenden Einwirkungen zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere:
- Eigengewicht der angeschlagenen Betriebsmittel,
- Nutzlasten,
- dynamische Einwirkungen durch Bewegungen, Beschleunigungen oder Bremsvorgänge,
- Schwingungen und Stoßbelastungen,
- Lastverteilungen auf mehrere Aufhängepunkte,
- Schrägzug und Anschlagwinkel,
- horizontale Kräfte,
- Windlasten bei Außenveranstaltungen,
- Umgebungsbedingungen wie Korrosion oder erhöhte Temperaturen,
- sowie die Tragfähigkeit der tragenden Konstruktion.
Die tatsächlich auftretenden Belastungen ergeben sich häufig erst aus dem Zusammenwirken mehrerer Einwirkungen und können deutlich über der reinen Gewichtskraft liegen.
Beispiel einer Belastung
Beträgt die angeschlagene Last beispielsweise 100 kg.
Werden zwei Aufhängepunkte verwendet, würde sich bei ideal gleichmäßiger Lastverteilung rechnerisch eine Belastung von jeweils etwa 50 kg ergeben.
In der Praxis darf jedoch nicht ohne Weiteres von einer gleichmäßigen Lastverteilung ausgegangen werden. Bereits geringe geometrische Abweichungen, unterschiedliche Anschlagwinkel oder dynamische Einwirkungen können zu deutlich höheren Belastungen einzelner Aufhängepunkte führen. Aus diesem Grund erfolgt die Bemessung stets unter Berücksichtigung ungünstiger Lastannahmen und der in den jeweiligen Bemessungsnormen festgelegten Sicherheitsbeiwerte.
Der häufige Irrtum: Muss ein Verankerungspunkt für das Zehnfache der Last ausgelegt werden?
In der Veranstaltungstechnik hält sich hartnäckig die Auffassung, jeder Verankerungs- oder Aufhängepunkt müsse grundsätzlich für das Zehnfache der angeschlagenen Last ausgelegt werden.
Diese Aussage ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig.
Der häufig zitierte Faktor 10 stammt aus den Anforderungen an Sekundärsicherungen (Safety). Diese müssen im Falle eines Versagens der Primäraufhängung eine abstürzende Last sicher aufnehmen. Beim Auffangen eines freien Falls entstehen Stoßkräfte, die erheblich über der eigentlichen Gewichtskraft liegen. Deshalb werden Sicherungsseile und deren Befestigungen mit deutlich höheren Sicherheitsreserven ausgelegt.
Für Primäraufhängungen, also Aufhänge- und Verankerungspunkte, gilt diese pauschale Forderung hingegen nicht.
Hier richtet sich die erforderliche Tragfähigkeit nach den tatsächlich zu erwartenden Belastungen sowie den einschlägigen technischen Regelwerken und Bemessungsnormen.
Welche Regelwerke sind maßgebend?
Je nach Bauart und Anwendungsbereich können unter anderem folgende Regelwerke heranzuziehen sein:
- DGUV Information 215-313,
- DIN EN 17206,
- DIN EN 1990 (Grundlagen der Tragwerksplanung),
- DIN EN 1991 (Einwirkungen auf Tragwerke),
- DIN EN 1992 (Betonbau),
- DIN EN 1993 (Stahlbau),
- sowie weitere baurechtliche und konstruktive Regelwerke.
Welche Regelwerke im Einzelfall anzuwenden sind, hängt von der Art der Konstruktion und dem jeweiligen Anwendungsfall ab.
Fazit
Aufhänge- und Verankerungspunkte sind sicherheitsrelevante Bestandteile maschinentechnischer Einrichtungen. Ihre Tragfähigkeit darf nicht allein anhand der angeschlagenen Last beurteilt werden. Vielmehr sind sämtliche statischen und dynamischen Einwirkungen sowie die Eigenschaften der tragenden Konstruktion zu berücksichtigen.
Die DGUV Information 215-313 fordert deshalb ausdrücklich, dass die Belastungen der Aufhänge- und Verankerungspunkte in die Planung und Bewertung einbezogen werden.
Eine allgemeine Forderung, Verankerungspunkte grundsätzlich für das Zehnfache der Last auszulegen, besteht hingegen nicht. Maßgebend sind die Anforderungen der einschlägigen technischen Regelwerke sowie ein nachvollziehbarer statischer Tragfähigkeitsnachweis.







